EU GERMANY


DEUTSCHE NOTARE UND EUROPÄISCHE GRUNDRECHTE -
Grenzüberschreitende notarielle Dienstleistungen vor dem Durchbruch !

von: Volker G. Heinz, Rechtsanwalt und Notar, Berlin, Barrister-at-Law und Scrivener Notary, London, sowie Rechtsanwalt Dr. Thomas Ritter, Berlin.

Die Autoren sind Partner in der Sozietät
Heinz & Ritter - International Legal Services - Berlin und London.



 I. Einführung 

§ 1 BNotO definiert den Notar als Träger eines öffentlichen Amtes. In dieser Eigenschaft übt er nach deutschem Recht öffentliche Gewalt aus und ist damit gemäß Art. 1 III und 20 III GG unmittelbarer Adressat der im deutschen GG kodifizierten Grundrechte und insbesondere der grundrechtlichen Schutzpflichten, deren Einhaltung er gegenüber den Beteiligten des notariellen Verfahrens zu gewährleisten hat1. Verstößt etwa eine von den Beteiligten zur Beurkundung gestellte ehevertragliche, erbvertragliche, kaufvertragliche oder gesellschaftsvertragliche Regelung unzweifelhaft gegen Grundrechte, so besteht kein Urkundsgewährungsanspruch: der Notar muss die Beurkundung unter Verweis auf § 15 I 2 BNotO grundsätzlich ablehnen2.

Neben den im deutschen Recht geregelten Grundrechten gelten in Deutschland auch die europäischen Grundrechte. Im Falle der Grundrechtskonkurrenz  gehen die europäischen Grundrechte aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts vor. In diesem Aufsatz wird die Bedeutung der europäischen grundrechtlichen Schutzpflichten für die notarielle Tätigkeit und für die Bewertung der Rechtsstellung des deutschen Notars dargestellt. Des weiteren wird - ausgehend von diesem neuen grundrechtlichen Ansatz - dargelegt, dass der deutsche Notar aufgrund weitgehender und vorrangiger Bindung an europäische Grundrechte keine öffentliche Gewalt i.S. des Art. 45 EGV ausübt mit der Folge, dass die europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheiten von ihm beansprucht werden können. Das bereits wegen § 5 BNotO laufende Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH3 wird dieses Ergebnis voraussichtlich bestätigen. Diese Einschätzung spiegelt sich, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung4, in den jüngeren Entscheidungen zweier europäischer Regierungen wider, grenzüberschreitende vorübergehende notarielle Tätigkeiten zuzulassen. So hat die holländische Regierung inzwischen im Einverständnis mit der englischen Notariatsbehörde „The Faculty Office“  einem englischen Notar gestattet, in Holland notarielle Urkunden nach englischem Vorbild zu errichten5. Dieser hat daraufhin am 09. Mai diesen Jahres, dem Europatag, in Holland die erste grenzüberschreitende notarielle Urkunde der EU nach englischem Recht errichtet und in England eine Apostille erhalten. Weitere Anträge auf Feststellung grenzüberschreitender notarieller Tätigkeiten sind inzwischen aus England und Deutschland gestellt. Die multijurisdiktionelle grenzüberschreitende notarielle Tätigkeit in Europa steht vor dem Durchbruch!



II. Die Gewährleistung notariell relevanter Grundrechte und grundrechtlicher Schutzpflichten im europäischen Verfassungsrecht

Die für das notarielle Verfahren wegen der Beurkundungserfordernisse in § 1410 BGB für Eheverträge, § 2276 I BGB für Erbverträge, § 2 I GmbHG/§23 I AktG für Gesellschaftsverträge und § 311 b I BGB für Grundstückskaufverträge relevanten Grundrechte der Vertragsfreiheit6, der Testierfreiheit7, der Vereinigungsfreiheit8, der Eheschließungsfreiheit9 wie auch der Privatautonomie10 und damit auch das den genannten Grundrechten immanente Recht auf Selbstbestimmung sind im europäischen Verfassungsrecht gewährleistet.  Ausdrücklich genannt in der Grundrechtecharta11 sind die  Eheschließungsfreiheit in Art. 9 der Grundrechtecharta, die Vereinigungsfreiheit in Art. 12 und die Testierfreiheit in Art. 17. Die europäischen Grundrechte gewährleisten dabei auch den Schutz der Grundrechtsausübung vor Behinderungen und Gefährdungen durch das Verhalten von Privatpersonen12. Geschützt wird insbesondere vor einer strukturellen Unterlegenheit, bei der einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, und es so zu einer Fremdbestimmung des anderen Vertragsteils kommt. Dabei ist die Schutzpflicht aus jedem europäischen Grundrecht ableitbar, wenn Private gefährdet werden können13. Ausgeprägt sind die staatlichen Schutzpflichten im europäischen Recht zunächst in Form des Verbraucherschutzes (Art. 153 EGV), den der Notar zu sichern hat. Die europäischen grundrechtlichen Schutzpflichten beschränken sich aber nicht auf den Schutz des Verbrauchers, sondern sind vom jeweiligen Grundrechtsadressaten uneingeschränkt und unmittelbar als Handlungs- und Ermessengrenze zu beachten. Ausgelöst wird die europäische Grundrechtsbindung zudem im Wege mittelbarer Drittwirkung14 durch Begriffe und Generalklauseln wie gute Sitten, wichtiger Grund, Angemessenheit, Zumutbarkeit, Billigkeit, soziale Härte, Verkehrssitte oder Treu und Glauben, die vom jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt, der die Normen anzuwenden hat, im Lichte der europäischen Grundrechte auszulegen sind, wenn die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäftes geprüft wird15. Insoweit entspricht die vom deutschen Notar zu beachtende europäische Verfassungsrechtslage weitgehend der deutschen.



III. Der deutsche Notar als Adressat der Europäischen Grundrechte

Der deutsche Notar ist Adressat europäischer Grundrechte und der grundrechtlichen Schutzpflichten. Zum einen gelten für die Mitgliedstaaten, ihre Organe, die regionalen und lokalen Stellen und die öffentlichen Einrichtungen die europäischen Grundrechte als Folge der unmittelbaren Anwendbarkeit bei der Durchführung des Rechts der EU16. Der EuGH hat entschieden, dass die "im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen" sei17. Dabei sind die Schranken der europäischen Grundrechte zu beachten18. Bei der Durchführung von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten schließlich hat der EuGH den europäischen Grundrechtsschutz in verschiedenen Entscheidungen bejaht19. Entscheidend für die Anwendbarkeit europäischer Grundrechte ist, ob das Handeln in gewissem Umfang unionsrechtlich determiniert ist20. Dabei entfällt die Bindung an die EU-Grundrechte auch dann nicht, wenn das Unionsrecht Spielräume lässt, da diese Spielräume unter Beachtung der EU-Grundrechte zu nutzen sind21. Dementsprechend geht auch das BVerfG im Ergebnis davon aus, dass nicht nur EG-Verordnungen oder an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidungen nach Art. 249 IV EG, sondern auch solche innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine EG-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes, sondern an den europäischen Grundrechten zu messen sind22. Darüber hinaus sind deutsche Notare als Amtsträger (§ 1 BNotO) institutionell dazu verpflichtet, europarechtliche Vorgaben und insbesondere die sich aus der europäischen Verfassung ergebenden staatlichen Verpflichtungen durchzusetzen, und sei es gegen das nationale Recht23. Alle staatlichen Instanzen der Mitgliedstaaten haben die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Normen zu beachten24. Die Gewährleistung von Gemeinschaftsrecht hat der Mitgliedstaat u.a. durch seine „nationalen Behörden" vorzunehmen25. Der deutsche Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und als grundsätzlich ein gem. Art. 1 III GG und Art. 20 III GG den Grundrechten des GG Verpflichteter als eine „nationale Behörde“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH und somit als unmittelbarer Adressat europäischer Grundrechte anzusehen26. Auch die Amtspflicht zur Wahl des sichersten Weges verpflichtet den deutschen Notar, die europäischen Vorgaben wie die europäische Verbraucherschutzrichtlinie oder die europäischen Grundrechte mitzuberücksichtigen27. Die von Amts wegen vorzunehmende28 notarielle Inhaltskontrolle entspricht dabei der richterlichen Inhaltskontrolle29. Der deutsche Notar ist mithin unmittelbarer Adressat europäischer Grundrechte, wenn seiner Tätigkeit unmittelbar anwendbares EU-Recht zugrunde liegt und zudem wenn er Rechtsnormen anwendet, die von europäischem Recht determiniert sind30.


IV. Berührungspunkte notarieller Tätigkeit mit europäischen Grundrechten

In einer jüngst durchgeführten statistischen Auswertung wurde festgestellt, dass von den in Deutschland geltenden Gesetzen ein Anteil von 80% unmittelbar europäisch ist bzw. zumindest europäisch determiniert ist31. Entsprechend dieser weitgehenden Determinierung deutschen Rechts durch das Europarecht weist auch der im deutschen notariellen Verfahren maßgebliche rechtliche Rahmen zahlreiche Berührungspunkte mit solchen europäischen bzw. europäisch determinierten Normen und damit auch mit den europäischen Grundrechten auf. So ist schon das BGB Umsetzungsgesetz für 16 EG-Richtlinien32. Die Bestimmungen des BGB zum Verbraucher- und Unternehmerbegriff (§§ 13-14 BGB), Verzug (§ 286 BGB), Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB), Haustür- und Fernabsatzverträge (§§ 312-312f. BGB), Kaufvertrag (§§ 433-480 BGB), Teilzeit- und Wohnrechteverträge (§§ §§ 481-487 BGB), Darlehensverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§§ 488-515 BGB) und Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB) weisen auf ihre europäischen Hintergründe hin und es wird jeweils in einem amtlichen Hinweis die zugrundeliegende Richtlinie genannt33. Der Notar hat wegen § 17 BeurkG einen zur Beurkundung gestellten Vertrag am Maßstab der §§ 305 ff. BGB auf Wirksamkeit zu prüfen und ggf. ausreichend zu belehren34. So greifen die Verbraucherschutzrichtlinie35 und in Folge davon auch die europäischen grundrechtlichen Schutzpflichten beispielsweise dann, wenn der Notar die Abschlagszahlungsverordnung bei Bauträgerverträgen36 oder Schiedsklauseln in Verbraucherverträgen zu prüfen hat37 oder eine notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Verbraucherverträgen38 beurkundet. Bei der Wirksamkeitsprüfung der dem Notar zur Beurkundung gestellten Regelung haben neben §§ 305 ff. BGB die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB für Eheverträge und Erbverträge, Gesellschaftsverträge und Grundstückskaufverträge besondere Bedeutung. Der Notar hat bei der Wirksamkeitsprüfung der jeweils zur Beurkundung anstehenden Regelung bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB und bei der Inhaltskontrolle die für das jeweilige Rechtsgebiet maßgeblichen grundrechtlichen Gewährleistungen zu beachten39. Es besteht die Verpflichtung, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln Grundrechte als „Richtlinien“ zu beachten, wobei bei den Klauseln der §§ 138, 242 BGB jeweils eine Gesamtbewertung des Vertrages vorzunehmen ist. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa dem der guten Sitten i.S. des § 138 BGB40 sind dabei auch Grundsätze des Europarechts und insbesondere europäische Grundrechte als „objektive europäische Werteordnung“ zur Konkretisierung heranzuziehen.


Neben dem BGB sind auch die vom Notar bei seiner Tätigkeit zu beachtenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen  überwiegend europäisch determiniert. Die europäischen primär- und sekundärrechtlichen Regelungen betreffen dabei alle Facetten des deutschen Gesellschaftsrechtes von der Gründung bis zur Liquidation, von der Nichtdiskriminierung von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, der Herstellung der rechtlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitende Tätigkeiten durch Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften bis zu den Rahmenbedingungen für Fusionen. Von den Richtlinien
41 seien hier nur die Publizitätsrichtlinie, die Kapitalrichtlinie, die Bilanzrichtlinie, die Konzernrechnungsrichtlinie, die Prüferbestellungsrichtlinie, die Fusionsrichtlinie, die Spaltungsrichtlinie, die Zweigniederlassungsrichtlinie, die Einpersonenrichtlinie und die Übernahmerichtlinie genannt.


Auch das IPR des Unternehmensrechtes wächst mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über das Insolvenzverfahren (EuInsVO), der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-VO), sowie der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht zum System
42. Im Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes ist EU-determiniertes Recht mit der Folge der Anwendung der EU-Grundrechte schon aufgrund des tatsächlichen Umstandes von großer Bedeutung, dass bereits 2002 nach einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie über fünf Millionen EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebten43. Nach neueren Untersuchungen soll es dabei in der EU 170.000 Scheidungen „mit internationalem Charakter“ pro Jahr geben, was knapp 20 % aller Scheidungen ausmachen würde44. Zudem gibt es Schätzungen zufolge ca. 2,5 Millionen Gebäude im Besitz von Eheleuten, die nicht in deren Wohnsitzmitgliedstaat belegen sind45. Betreffend das Erbrecht46 wurde bereits für das Jahr 2002 von dem Rechtssausschuss des Europäischen Parlamentes47 festgestellt, dass auf dem Gebiet der EU jedes Jahr zwischen 50.000 und 100.000 Erbschaften mit Auslandsbezug anfallen, und dass diese Zahl sich schon im Blick auf die damalige Erweiterung der EU um zehn neue Mitgliedstaaten sowie im Hinblick auf die nächsten Erweiterungen weiter erhöhen wird. In weiten Teilen des Familienrechts ist bei Auslandsbezug Europarecht vorrangig, da die EU nicht nur für verfahrensrechtliche Fragen, sondern auch für das Kollisionsrecht eigene Rechtsetzungsbefugnisse für sich in Anspruch nimmt48. Es ist seit 1.3.2005 die Verordnung Nr. 2001/2003 zu beachten, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend elterliche Verantwortung für gemeinschaftliche Kinder regelt und die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ersetzt49 sowie zudem seit dem 1.10.2005 die EuVTVO Nr. 804/2005. Unabhängig von diesen besonderen Regelungen wird die Anwendung der europäischen Grundrechte bei familienrechtlichen wie auch erbrechtlichen Vereinbarungen ausgelöst durch die vom Notar durchzuführende Wirksamkeitskontrolle über die EU-rechtlich determinierten §§ 305 ff. BGB sowie die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB und die dabei zu beachtende objektive Werteordnung der europäischen Grundrechte. Zudem enthalten zur Beurkundung gestellte familienrechtliche und erbrechtliche Vereinbarungen häufig gesellschaftsrechtliche Regelungen, so dass über diese - wie oben dargelegt - weitgehend europarechtlich determinierten Regelungen europäische Grundrechte eingreifen. Entsprechendes gilt für in familienrechtlichen oder erbrechtlichen Vereinbarungen enthaltene Verzugsregelungen gem. § 286 BGB, für kaufvertragliche Regelungen gem. §§ 433-480 BGB, für Wohnrechtevereinbarungen gem. §§ §§ 481-487 BGB, für darlehensvertragliche Regelungen gem. §§ 488-515 BGB oder dienstvertragliche Regelungen gem. §§ 611-630 BGB50. Das vom deutschen Notar anzuwendende Recht ist mithin weit überwiegend durch europäisches Recht determiniert mit der Folge, dass sich die vom Notar auszuübenden grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber den Urkundsbeteiligten nicht mehr aus dem GG sondern aus den europäischen Grundrechten herleiten.


V. Die Bindung des deutschen  Notars an europäische Grundrechte und Art. 45 EGV

Die Bereichsausnahme des Art. 45 EGV ist aufgrund der weitgehenden Bindung des deutschen Notars an europäisch determiniertes Recht und damit an europäische grundrechtliche Schutzpflichten auf die notarielle Tätigkeit nicht anwendbar. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Bereichsausnahme und damit des Ausschlusses der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit wäre die Qualifikation notarieller Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. des Art. 45 EGV. Teilweise wird versucht, die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des Art. 45 EGV institutionell zu begründen und insbesondere damit, dass dem Notar Urkundsgewalt verliehen sei, was per se als Ausübung öffentlicher Gewalt iSd Art. 45 EGV anzusehen sei51. Das ist aber abzulehnen. Im Gemeinschaftsrecht ist der Begriff der öffentlichen Gewalt in Art. 45 EGV nicht institutionell, sondern allein funktionell zu verstehen52. Die Mitgliedstaaten können durch die Anordnung bestimmter Tätigkeiten in hoheitlichen Formen diese Tätigkeiten nicht der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit entziehen53. Zudem kann die Notartätigkeit auch deshalb keinesfalls insgesamt als Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. des Art. 45 EGV angesehen werden, da nach zutreffender Auffassung zu differenzieren ist zwischen den Pflichtaufgaben, die der Notar erbringen muss und von deren Erbringung umgekehrt andere Rechtsdienstleister ausgeschlossen sind und sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeiten, für die es Funktionsäquivalente auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt gibt54. Dies bedeutet, dass jedenfalls alle diejenigen Tätigkeiten, die nicht in §§ 20-22 BNotO aufgelistet sind, nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden können55. Es bleiben so allein die Notartätigkeiten der Beurkundung und der Beglaubigung, für die sich die Frage stellt, ob aus diesen die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des Art. 45 EGV und damit der Ausschluss der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden kann. Das ist nicht der Fall. Die Bereichsausnahme des Art. 45 EGV ist auch im Blick auf die in §§ 20-22 BNOtO gelisteten Tätigkeiten nicht auf deutsche Notare anwendbar. Mit dem Rechtsfürsorgezweck des förmlichen Beurkundungsverfahrens kann die Anwendung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit nicht ausgeschlossen werden56. Dieser liegt zwar darin, die inhaltliche Überprüfung und Kontrolle des Vorgangs und insbesondere der jeweils zur Beurkundung gestellten Regelung sicherzustellen57. Zweck des förmlichen Beurkundungsverfahrens, das sich sonst als schwerer Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Vertragsfreiheit, die Handlungsfreiheit und die Privatautonomie überhaupt nicht rechtfertigen ließe, ist mithin die Ausübung staatlicher Schutzpflichten. Wie oben dargelegt, handelt es sich aber aufgrund der weitgehenden Determinierung des vom Notar angewandten Rechts durch EU-Normen bei diesen Schutzpflichten um europäische Schutzpflichten. Die Ausübung europäischer grundrechtlicher Schutzpflichten ist aber keine Art der Ausübung öffentlicher Gewalt, mit der die Anwendung anderen europäischen Primärrechtes und insbesondere der Grundfreiheiten ausgeschlossen werden kann. Zudem beinhaltet die dem deutschen Notar verliehene staatliche Gewalt, insbesondere die Urkundsgewalt, keinerlei staatliche Zwangsgewalt58. Bis zur Unterzeichnung der Niederschrift kann jeder Beteiligte willkürlich seine Mitwirkung beenden59. Erforderlich wäre nach den Vorgaben des EuGH zu Art. 45 EGV aber eine unmittelbare und spezifische Ausübung öffentlicher Gewalt. Diese liegt bei einer Tätigkeit im Bereich des „status positivus“60 und im Bereich mittelbarer Staatsverwaltung nicht vor. Mittelbare Staatsverwaltung ist keine unmittelbare Ausübung öffentlicher Gewalt. Der Notar ist nicht Teil der klassischen Eingriffsverwaltung, in der der Bürger dem einseitigen Zugriff des Staates ausgesetzt ist61.  Der deutsche Notar hat lediglich aufgrund von Formvorschriften beim Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitzuwirken und ggf. mit dem Mittel der Ablehnung der Beurkundung gem. § 15 BNotO zu verhindern, dass grundrechtwidrige Regelungen beurkundet werden und den Anschein der Rechtswirksamkeit erlangen62. Solche Tätigkeiten erfüllen nicht den Tatbestand des Art. 45 EGV63. Auch auf die notarielle Errichtung öffentlicher vollstreckbarer Urkunden (§ 794 I Nr. 1 ZPO) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 794 I Nr. 5 ZPO) kann zur Begründung des Eingreifens der Bereichsausnahme des Art. 45 EGV nicht verwiesen werden64. Bei mittelbarer Staatsverwaltung und bei bloßer Tätigkeit im Bereich des status positivus ist das für die Bereichsausnahme des Art. 45 EGV erforderliche Unmittelbarkeitskriterium auch im Bereich der Vollstreckung nicht erfüllt. Dabei zeigt sich der nur vorbereitende Charakter der notariellen Urkunde auch deutlich in dem Umstand, dass der Notar nicht die Kompetenz hat, einer Urkunde innere Rechtskraft mit der Rechtsfolge der Präklusion gem. § 767 II ZPO zu verleihen. Die Statuierung von Rechtskraft und rechtlicher Endgültigkeit hat sich der deutsche Staat selber vorbehalten. Die notarielle Urkunde wird im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO ohne jede Einschränkung aus § 767 II ZPO überprüft. Rechtskraftwirkungen entstehen erst dann, wenn der Staat unmittelbar in Form eines Richters entschieden hat mit der Folge, dass dann Präklusion nach § 767 III ZPO eintreten kann65. Die fehlende Unmittelbarkeit der vom Notar ausgeübten öffentlichen Gewalt ist auch vom GG durch den Funktionsvorbehalt  des Art. 33 IV GG sowie den Richtervorbehalt des Art. 92 GG vorgegebenen, die es verbieten, dem Notar als Beliehenem66 unmittelbare Eingriffsbefugnisse und letztverbindliche der Rechtskraft fähige Entscheidungen67 überhaupt zu übertragen. Öffentliche Gewalt i.S. des Art. 45 EGV liegt bei notarieller Tätigkeit  nicht vor. Deutsche Notare als Teilbeliehene im Bereich mittelbarer Staatsverwaltung können die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.


VI. Die Grundrechtsbindung des Notars und das zukünftige europäische Notargesetz

In dem wegen des Staatsangehörigkeitserfordernisses in § 5 BNotO gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren68 ist nach zutreffender Auffassung zu erwarten, dass der EuGH die Unanwendbarkeit der Bereichsausnahme des Art. 45 EGV für den Bereich notarieller Tätigkeiten feststellt, womit dann auch klargestellt sein wird, dass die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit für Notare gelten mit der weiteren Folge, dass grenzüberschreitende Beurkundungstätigkeiten zu erwarten sind. Die kürzliche, am Europatag 2009 erfolgte Gestattung der grenzüberschreitenden Beurkundung eines englischen Notars in Holland, ist ein erstes nachhaltiges Anzeichen, dass bei den notariellen Verwaltungen der Mitgliedstaaten ein Umdenken einsetzt hat und die flächendeckende grenzüberschreitende Notartätigkeit vor dem endgültigen Durchbruch steht. Damit stellt sich die Frage nach dem Erlass eines rechtlichen Rahmens für solche grenzüberschreitende und nicht mehr ausschließlich kleinterritorial69 und an Amtsbezirken orientierte Notartätigkeiten in Europa, also etwa einer europäischen Richtlinie (RiLi EuNot) und eines deutschen, diese Richtlinie umsetzenden Gesetzes (EuNotG) betreffend die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in einem EU-Staat bestellter Notare und deren Zulassung in einem anderen EU-Staat70. Ausgehend von den obigen Darlegungen und insbesondere der europäischen Grundrechtsbindung des deutschen Notars wird dabei vom Gemeinschaftsgesetzgeber zu entscheiden sein, ob die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Notars auf europäischer Ebene ebenfalls als öffentliches Amt, ähnlich wie in § 1 BNotO, erfolgen soll und zudem die Frage nach der Gestaltung eines internationalen notariellen Beurkundungsverfahrens. Für eine Ausgestaltung des europäischen Notaramtes als öffentliches Amt spricht dabei schon der durch eine solche unmittelbare Grundrechtsbindung des europäischen Notars gewährleistete hohe Schutzstandard für die Beteiligten des notariellen Verfahrens. Zudem werden durch den einheitlichen Bezug auf die europäischen Grundrechte als „objektive europäische Werteordnung“ die Rechtseinheit in Europa für den Bereich des Privatrechts und damit auch die europäische Integration gefördert.


VII. Zusammenfassung


Deutsche Notare sind bei grundrechtlicher Betrachtung bereits weitgehend europäische Notare. Die den deutschen Notaren übertragene öffentliche Gewalt besteht in der Ausübung grundrechtlicher Schutzpflichten gegenüber den Urkundsbeteiligten. Der für die Notare dabei geltende materiellrechtliche Maßstab sind aufgrund der überwiegenden Determinierung des deutschen Rechts durch europäisches Recht nicht mehr die Grundrechte des GG, sondern die europäischen Grundrechte. Die deutschen Notare haben dabei auch nach europäischem Verfassungsrecht die Grundrechtsausübung von Urkundsbeteiligten vor Behinderungen und Gefährdungen durch das Verhalten durch andere Urkundsbeteiligte zu schützen und bei einer strukturellen Unterlegenheit, bei der einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, und es so unzweifelhaft zu einer Fremdbestimmung des anderen Vertragsteils kommt, ggf. die Beurkundung gem. § 15 I 2 BNotO abzulehnen. Die von den deutschen Notaren als Beliehenen und im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung tätigen Organen ausgeübte öffentliche Gewalt in Form der Gewährleistung grundrechtlicher Schutzpflichten ist aufgrund der Anbindung an europäische Grundrechte materiellrechtlich europäische öffentliche Gewalt - was die Anwendung der Bereichsausnahme des Art. 45 EGV ausschließt. Deutsche Notare können mithin die im EGV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.


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