Auf dem Weg zu einem europäischen Notariat ?


EWS-Editorial von Volker G. Heinz


Rechtsanwalt und Notar, Berlin
Barrister-at-Law, London
Scrivener Notary, London




Mit fortschreitender Globalisierung wächst der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Nationalstaaten. Dies ist nicht ohne Einfluss auf die nationalen Rechtsordnungen geblieben. Der deutsche Gesetzgeber hat wiederholt überkommene Regelungen den geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst, zuletzt mit der Neufassung des Schiedsverfahrensrechts in der ZPO und der Verabschiedung eines Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland.


Demgegenüber ist der rechtliche Rahmen für die notarielle Betreuung grenzüberschreitender Sachverhalte seit 1961 nahezu unverändert geblieben. Es wird lediglich seit einigen Jahren kontrovers diskutiert, ob nach deutschem Zivilrecht erforderliche Beurkundungen auch von ausländischen Notaren wirksam vorgenommen werden können. Damit ist freilich nur ein kleiner Teilbereich erfasst: Dem deutschen Notar ist es derzeit nicht möglich, seinen Mandanten bei grenzüberschreitenden Projekten umfassend zu betreuen, also ihn z. B. in fremde Staaten zu begleiten, um dort nach deutschem oder ausländischem Recht vorübergehend oder dauerhaft tätig zu sein. Diese Rechtslage entspricht im übrigen weitgehend der im europäischen Ausland.


Vor dem Hintergrund drängender Anfragen international operierender Mandanten nach grenzüberschreitenden notariellen Leistungen aus einer Hand ist es offensichtlich sinnvoll, den gesetzlichen Rahmen dafür zu schaffen, dass europäische Notare ihre Dienstleistungen vorübergehend oder dauerhaft auch im jeweiligen Ausland erbringen können.


Auch die gegenwärtige Unsicherheit über die inländische Wirksamkeit deutschrechtlicher Geschäfte, die von einem ausländischen Notar beurkundet worden sind, veranschaulicht hinreichend, dass klare gesetzliche Vorgaben dringend geboten sind. Freilich muss darauf geachtet werden, dass ein allgemein akzeptabler Qualitätsstandard gewahrt bleibt.


Als ein Weg, der es den europäischen Notaren ermöglichen soll, grenzüberschreitend zu wirken, kommen zunächst zwischenstaatliche Vereinbarungen in Betracht. Da sich die nationalen Gesetzgeber aber über erheblichen Widerstand ihrer notariellen Standesvertreter hinwegzusetzen hätten, erscheint eine EU-Lösung realistischer: Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland hat eindrucksvoll unter Beweis gestellt, wie wirksam EU-Richtlinien sein können.



Allerdings wurde die Notartätigkeit bisher als ein Bereich angesehen, der einer Regelung durch die EU entzogen ist. Grund hierfür sind die Bestimmungen der Artikel 49, 55 EGV. Danach sind die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Bisher wurde ganz überwiegend die Ansicht vertreten, ein Notar sei auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig; damit sei der Beruf des Notars EU-fest. Mittlerweile häufen sich allerdings Stimmen, wonach Notartätigkeiten trotz hoheitlichen Ursprungs ganz oder teilweise als bloße Dienstleistung einzuordnen sind. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Aufforderung der Europäischen Kommission vom 8. November 2000 an die Bundesrepublik Deutschland (und sechs weitere EU-Staaten), den Staatsangehörigkeitsvorbehalt des § 5 BNotO zu beseitigen, da er EU-Ausländer diskriminiere. Auch die Kommission geht also offensichtlich in Anlehnung an die Reyner-Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1974 davon aus, die Tätigkeit des Notars sei nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im engeren Sinne verbunden. Einer Richtlinie für die grenzüberschreitende Tätigkeit der Notare, vergleichbar den Richtlinien der EU für das Berufsrecht der Rechtsanwälte, stehen daher keine europarechtlichen Hindernisse entgegen.



Die Standesvertreter der deutschen Notare haben gegenüber möglichen Öffnungen des Notarberufes bislang eine strikte Abwehrhaltung eingenommen. Und dies, obwohl gerade die Nur-Notare hervorragend qualifiziert sind und Wettbewerb mit Notaren aus anderen EU-Staaten nicht fürchten müssen. Mögliche Wettbewerbsverzerrungen aus den gegenwärtig vergleichsweise restriktiven berufsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland - etwa im Recht der Kosten, der Werbung und des Amtsbezirks - sind durch gesetzgeberische Schritte zu verhindern. Dann wird auch der deutsche Notar von einer europaweiten Öffnung des Notarberufs profitieren. Es darf dagegen nicht sein, dass wegen eines möglicherweise künftig geringeren Gebührenaufkommens der deutschen Notare generell von einer europäischen Öffnung des Notarberufs abgesehen wird. Eine Marktwirtschaft lebt vom Wettbewerb. Es ist – wenn berufsrechtliche Absicherungen gewährt sind – kein überzeugender Grund ersichtlich, warum Notare hiervon grundsätzlich ausgenommen sein sollten.