Auf
dem Weg zu einem europäischen Notariat ?
EWS-Editorial von
Volker G. Heinz
Rechtsanwalt
und Notar, Berlin
Barrister-at-Law, London
Scrivener Notary, London
Mit fortschreitender Globalisierung wächst der Waren- und
Dienstleistungsverkehr zwischen den Nationalstaaten. Dies
ist nicht ohne Einfluss auf die nationalen Rechtsordnungen
geblieben. Der deutsche Gesetzgeber hat wiederholt
überkommene Regelungen den geänderten wirtschaftlichen
Gegebenheiten angepasst, zuletzt mit der Neufassung des
Schiedsverfahrensrechts in der ZPO und der Verabschiedung
eines Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland.
Demgegenüber ist der rechtliche Rahmen für die notarielle
Betreuung grenzüberschreitender Sachverhalte seit 1961
nahezu unverändert geblieben. Es wird lediglich seit
einigen Jahren kontrovers diskutiert, ob nach deutschem
Zivilrecht erforderliche Beurkundungen auch von
ausländischen Notaren wirksam vorgenommen werden können.
Damit ist freilich nur ein kleiner Teilbereich erfasst: Dem
deutschen Notar ist es derzeit nicht möglich, seinen
Mandanten bei grenzüberschreitenden Projekten umfassend zu
betreuen, also ihn z. B. in fremde Staaten zu begleiten, um
dort nach deutschem oder ausländischem Recht vorübergehend
oder dauerhaft tätig zu sein. Diese Rechtslage entspricht
im übrigen weitgehend der im europäischen Ausland.
Vor dem Hintergrund drängender Anfragen international
operierender Mandanten nach grenzüberschreitenden
notariellen Leistungen aus einer Hand ist es offensichtlich
sinnvoll, den gesetzlichen Rahmen dafür zu schaffen, dass
europäische Notare ihre Dienstleistungen vorübergehend oder
dauerhaft auch im jeweiligen Ausland erbringen können.
Auch die gegenwärtige Unsicherheit über die inländische
Wirksamkeit deutschrechtlicher Geschäfte, die von einem
ausländischen Notar beurkundet worden sind, veranschaulicht
hinreichend, dass klare gesetzliche Vorgaben dringend
geboten sind. Freilich muss darauf geachtet werden, dass
ein allgemein akzeptabler Qualitätsstandard gewahrt bleibt.
Als ein Weg, der es den europäischen Notaren ermöglichen
soll, grenzüberschreitend zu wirken, kommen zunächst
zwischenstaatliche Vereinbarungen in Betracht. Da sich die
nationalen Gesetzgeber aber über erheblichen Widerstand
ihrer notariellen Standesvertreter hinwegzusetzen hätten,
erscheint eine EU-Lösung realistischer: Das kürzlich in
Kraft getretene Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland hat eindrucksvoll unter Beweis
gestellt, wie wirksam EU-Richtlinien sein können.
Allerdings
wurde die Notartätigkeit bisher als ein Bereich angesehen,
der einer Regelung durch die EU entzogen ist. Grund hierfür
sind die Bestimmungen der Artikel 49, 55 EGV. Danach sind
die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten nicht auf
Tätigkeiten anwendbar, die dauernd oder zeitweise mit der
Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Bisher wurde
ganz überwiegend die Ansicht vertreten, ein Notar sei auf
dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig; damit sei
der Beruf des Notars EU-fest. Mittlerweile häufen sich
allerdings Stimmen, wonach Notartätigkeiten trotz
hoheitlichen Ursprungs ganz oder teilweise als bloße
Dienstleistung einzuordnen sind. Bemerkenswert ist in
diesem Zusammenhang die Aufforderung der Europäischen
Kommission vom 8. November 2000 an die Bundesrepublik
Deutschland (und sechs weitere EU-Staaten), den
Staatsangehörigkeitsvorbehalt des § 5 BNotO zu beseitigen,
da er EU-Ausländer diskriminiere. Auch die Kommission geht
also offensichtlich in Anlehnung an die
Reyner-Entscheidung
des EuGH aus dem Jahre 1974 davon aus, die Tätigkeit des
Notars sei nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im
engeren Sinne verbunden. Einer Richtlinie für die
grenzüberschreitende Tätigkeit der Notare, vergleichbar den
Richtlinien der EU für das Berufsrecht der Rechtsanwälte,
stehen daher keine europarechtlichen Hindernisse entgegen.
Die Standesvertreter der deutschen Notare haben gegenüber
möglichen Öffnungen des Notarberufes bislang eine strikte
Abwehrhaltung eingenommen. Und dies, obwohl gerade die
Nur-Notare hervorragend qualifiziert sind und Wettbewerb
mit Notaren aus anderen EU-Staaten nicht fürchten müssen.
Mögliche Wettbewerbsverzerrungen aus den gegenwärtig
vergleichsweise restriktiven berufsrechtlichen Bestimmungen
in Deutschland - etwa im Recht der Kosten, der Werbung und
des Amtsbezirks - sind durch gesetzgeberische Schritte zu
verhindern. Dann wird auch der deutsche Notar von einer
europaweiten Öffnung des Notarberufs profitieren. Es darf
dagegen nicht sein, dass wegen eines möglicherweise künftig
geringeren Gebührenaufkommens der deutschen Notare generell
von einer europäischen Öffnung des Notarberufs abgesehen
wird. Eine Marktwirtschaft lebt vom Wettbewerb. Es ist
– wenn berufsrechtliche Absicherungen gewährt sind
– kein überzeugender Grund ersichtlich, warum Notare
hiervon grundsätzlich ausgenommen sein sollten.