DAS EUROPÄISCHE NOTARIAT - THE EUROPEAN NOTARIAT
Zwei Artikel von / Two articles by
VOLKER G. HEINZ
Rechtsanwalt und Notar, Berlin
Barrister-at-Law, London
Scrivener Notary, London
Auf dem Weg zu einem europäischen Notariat ? [2004]
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Auf dem Weg zum europäischen Notariat ? [2007] - PDF
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Es folgt nun der vollständige Text dieses Artikels :
The full text of this article now follows :
„Auf dem Weg zum Europäischen Notariat ?“
Vortrag
von Volker G. Heinz
auf
dem 58. Deutschen Anwaltstag in Mannheim,
gehalten am 17.05.2007.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte
Kolleginnen und Kollegen,
1.
Zunächst möchte ich Ihnen für Ihr zahlreiches Erscheinen
sowie den Veranstaltern für die Gelegenheit danken, heute
hier zu Ihnen zu sprechen.
2. Ich betrachte dies keinesfalls als eine
Selbstverständlichkeit. Seit meinem Vortrag auf dem 51.
Deutschen Anwaltstag in Berlin im Jahre 2000 zu dem Thema
„Europa – Chance oder Bedrohung für unser
Notariat?“ habe ich mir den Ruf eines notariellen
„enfant terrible“, einer „loose
cannon“, oder gar eines
„Nestbeschmutzers“ erworben, weil ich gegen die
vermeintlichen Interessen des deutschen Notariats für
dessen Europäisierung eintrete. Mit dieser
Charakterisierung kann und werde ich leben; ihre parochiale
und unhöfliche Sprache fällt wenig schmeichelhaft auf ihre
Verwender zurück.
3. Als deutscher Anwaltsnotar und zugleich englischer
Notary Public in der Sonderform des Scrivener Notary habe
ich zunächst dem Grundgesetz, Jahre später Queen Elizabeth
II. und ihren Nachfolgern die Treue geschworen. Letzteres
habe ich ohne jeden Skrupel getan – nicht nur, weil
die englische Königin zu einem nicht geringen Anteil
deutsches Blut in ihren Adern führt, sondern vor allem,
weil sowohl das deutsche als auch das englische Notariat
Kinder des lateinischen Notariats sind, welches im
Mittelalter durch die Rezeption römischen Rechts das
römische Notariat wiedererweckt und in seinen Grundzügen
alle späteren nationalstaatlichen Zersplitterungen und
kommunistischen Verdrängungen überdauert hat. Mit anderen
Worten: Ausgangspunkt des Notariats ist das Römische Reich,
seine neue Wirkungsstätte ist das Heilige Römische Reich
Deutscher Nation mit Kaiser und Papst als jeweiligem
Oberhaupt, auf deren jeweiliger Autorität das staatliche
und kirchliche Notariat trotz aller staatsrechtlichen und
inhaltlichen Veränderungen noch heute beruhen. Geographisch
erweitert wurden die römischen und europäischen
Notariatsgebiete teils durch Rechtssystemexport (z.B.
Türkei), überwiegend durch Kolonialisierung (Süd- und
Mittelamerika). Selbst die rund 50 Länder des Britischen
Commonwealth of Nations und einige Staaten der USA haben
eine inhaltlich verengte Form des lateinischen Notariats
bewahrt. Das lateinische Notariat ist also nicht nur
europäische, sondern eine wahrhaft internationale
Erscheinung: es ist auf allen 5 Kontinenten der Welt
vertreten.
4. Bei dieser Geschichte und geographischen Ausdehnung
sollte man erwarten, dass die Notare des wirtschaftlich
größten Landes der EU und des größten Exportlandes der Welt
bereit sind, etwas frische Seeluft in ihr
kleinterritoriales, bestandwahrendes, rein auf Verteidigung
ausgerichtetes Denken hereinwehen zu lassen. Diese
Erwartung wird leider nicht erfüllt. Warum? Die Antwort ist
einfach: Angst um den Verlust liebgewonnener Pfründen. Dazu
später mehr. In der Tat geht es auch der Europäischen
Kommission nicht allein um Staatsangehörigkeit. Auch geht
es nicht, trotz entgegenstehender Behauptungen des
Nur-Notariats, um einen Rechtssetzungskompetenzkonflikt:
Die Europäische Kommission hat nicht die geringste Lust,
sich in die Niederungen der nationalen Dienstordnungen,
Beurkundungsgesetze und Notarordnungen zu begeben... Ihr
geht es einzig und allein darum, den Notaren und ihren
Kunden in Europa zu ermöglichen, ihre Dienstleistungen auch
im europäischen Ausland dauerhaft (Niederlassungsfreiheit)
oder vorübergehend (Dienstleistungsfreiheit) zu erbringen,
also den Notaren und ihren Kunden erweiterten Möglichkeiten
der Erbringung und Erlangung von Dienstleistungen unter dem
Gesichtspunkt der Beseitigung von wettbewerbsbeschränkenden
Hindernissen zu gewähren. Die Stoßrichtung der Kommission
ist also sowohl wettbewerbs- als auch notarfreundlich.
Meine nur-notariellen Kollegen sehen jedoch nur die
Gefahren der Europäisierung ihres beruflichen
Wirkungskreises, nicht auch die Chancen dieser Entwicklung.
5. Der Vorstoß der Kommission ist kein abstrakter: er
beruht auf praktischen Bedürfnissen. Dazu vier Beispiele:
1. Fünf Französische Immobilienkaufleute, die in Berlin
über eine GmbH ein Grundstück erwerben wollen, bitten den
deutschen Notar, zwecks Einsparung von Zeit und Kosten, die
Beurkundung der GmbH-Gründung nach deutschem materiellen
und formellen Rechts in Paris statt in Berlin vorzunehmen.
2. Dieselben französischen Immobilienkaufleute möchten über
denselben Notar auf einem französischen Grundstück eine
Sicherungshypothek bestellen, und zwar ebenfalls in Paris.
3. Der deutsche Notar möchte sich mit 55 Jahren nach
Mallorca zurückziehen, um dort deutsche Pensionäre
notariell zu betreuen (Erbverträge, notarielle Testamente,
Eheverträge etc.).
4. Derselbe Notar möchte darüber hinaus auf Mallorca
generell Kunden im spanischen Recht und nach spanischen
Beurkundungsverfahrensrecht notariell betreuen. Im ersten
Falle wird der notarielle Kollege temporär im deutschen
Recht, im zweiten Falle zusätzlich auch im französischen
Recht tätig. Im dritten Falle nimmt der Kollege die
Niederlassungsfreiheit in Anspruch und praktiziert
deutsches Recht, während er im letzten Falle darüber hinaus
auch im spanischen Recht tätig wird. Keine Frage – in
den Fällen zwei und vier muss sich der Kollege sprachlich
und jurisdiktionell fortbilden und entsprechende Prüfungen
ablegen, während er in den Fällen eins und drei keine
weitere Ausbildung benötigt. Für zwei der obigen typischen
Beispiele habe ich in meiner eigenen
international-rechtlich geprägten Notarpraxis Anfragen aus
Mandantenkreisen erlebt. Natürlich lassen sich die Dinge
auch weiterhin wie bisher betreiben (so wie ich auch die
Landwirtschaft in der Weise weiterbetreiben kann, dass ich
statt mit dem Traktor mit dem Pferdegespann pflüge). Dabei
werden allerdings die Erleichterungen und Einsparungen auf
Seiten der Kunden ignoriert (Stichworte: Legalisation,
Zeit, Reisekosten).
6. Wer von meinen Notarkollegen nicht reisen oder ins
Ausland umziehen will, muss auch künftig nicht: es handelt
sich um Freiheiten,
nicht etwa Zwänge!
Eine Beurkundungspflicht außerhalb des Amtssitzes ist nicht
sinnvoll.
7. Natürlich sind diese Freiheiten, wie jede andere
Freiheit auch, inhaltlich begrenzt. In fremdem Recht und in
fremder Sprache darf nur der beurkunden, der das fremde
Recht und die fremde Sprache beherrscht. Er wird also auch
bei dem grenzüberschreitenden Notar dabei bleiben, dass
entsprechende Berufsregeln gelten. Als englischer Notar
musste ich diese Kenntnisse der englischen Sprache und des
englischen Rechts selbstverständlich nachweisen, und zwar
durch Prüfungen wie jeder andere englische Notaraspirant
auch. Rechtsetzungsambitionen hat die Kommission meines
Wissens nur insoweit, als sie sicherstellen muss, dass die
reisewilligen Kollegen ausreichend
berufsqualifiziert sind und
in der Wahrnehmung ihrer Reiselust nicht unter
Verstoß
gegen Berufs- und Wettbewerbsfreiheiten
behindert
werden.
8. Ich habe keinen Zweifel, dass der EuGH im Rahmen des für
Ende Juni 2007 erwarteten gerichtlichen Verfahrens die
nationalen Staatsangehörigkeitsbeschränkungen beseitigen
und den Staaten überdies über „obiter dicta“
einige heilsame Lektionen ins Gesangsbuch schreiben wird.
Zu diesen „obiter dicta“ wird auch der Hinweis
gehören, dass die Beschränkung notarieller Tätigkeiten auf
Amtsbezirke ebenso europarechtswidrig ist wie die
Kostenordnung, soweit sie freie Honorarvereinbarungen
zwischen Notar und gewerblichen Kunden untersagt. Der EuGH
wird, aufbauend auf der Reyners-Rechtsprechung, sich nicht
das Recht nehmen lassen, öffentlich-rechtlich ausgestaltete
nationale Berufsreglungen für Notare darauf abzuklopfen, ob
die notariellen Tätigkeiten samt und sonders in
Ausübung unmittelbarer
Staatsgewalt
erfolgen. Diesen Test kann das deutsche Notariat nicht ohne
Blessuren bestehen – wenn überhaupt. Der EuGH kann
meines Erachtens auch unter anderen rechtlichen
Gesichtspunkten zu dem soeben prognostizierten Ergebnis
kommen.
9. Das Vertrauen in die Richtigkeit meiner Prognose liegt
nicht nur in der bisherigen Rechtsrechung des EuGH
begründet, sondern auch darin, dass Europäisierung und
Globalisierung des Wirtschafts- und Soziallebens die
Mobilität auch des Notars verlangen. Und: ist es nach Titel
II, Artikel 5 der insgesamt auf Notare anwendbaren
Richtlinie 2005/36 dem europäischen Notar nicht ohnehin ab
20. Oktober d.J. gestattet, unter seiner heimatlichen
Berufsbezeichnung in der gesamten EU (und dem EWR) seine
heimatrechtlichen Dienstleistungen zu erbringen? Einen
weiteren Gesichtspunkt, auf den ersten Blick eher
kurioser
Art,
will ich Ihnen nicht vorenthalten: Die Richterbank des EuGH
wird von Damen und Herren aus diversen EU-Ländern besetzt,
die durch die Existenz und Arbeit ihres Gerichts geradezu
die Inkarnation grenzüberschreitender Ausübung gebündelter
staatlicher Gewalt darstellen – glauben Sie
ernstlich, dass dieses multi-nationale Gericht mit
grenzüberschreitendem europäischen Blickwinkel sich von den
Existenzängsten von rund 1.700 kleinterritorialen deutschen
Nur-Notaren wird beeindrucken lassen?
10.
Damit komme ich zur wahren Motivation meiner
nur-notariellen Kollegen, die sich mit aller Macht gegen
die Beseitigung des Staatsangehörigkeitsvorbehalts und
anderer Wettbewerbshindernisse wehren – sie fürchten
den Verlust ihrer wohlbekannten Pfründen. Ohne
Territorialschutz, ohne Kostenordnung mit
Honorarvereinbarungsverbot und ohne Schutz vor
ausländischen Kollegen erfährt das Nur-Notariat eine
unliebsame Befreiung, nämlich den täglichen Kampf um Kunden
und Umsatz, den ca. 8.000 Anwaltnotaren und rund 170.000
Rechtsanwälten täglich überwiegend erfolgreich bestehen.
Wenn der belgische Kollege künftig in Baden-Württemberg,
dem Musterland der Zersplitterung des lateinischen
Notariats, beurkunden darf, wer will mich künftig daran
hindern, als englischer (und hoffentlich auch als
deutscher) Notar meine geliebten Amtsbrüder und deren
Kunden in Bayern aufzusuchen und in deren Urkunden-Revier
zu wildern?
11. Es besteht im übrigen nicht der geringste Anlass
anzunehmen, dass die zu erwartenden Einschnitte des EuGH in
das Berufsbild des Notars zu größeren Problemen führen
werden. Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im
Deutschen Anwaltsverein, der anzugehören ich die Ehre habe,
hat jüngst den Entwurf eines EuNotG verabschiedet, das sich
an dem Vorbild des EuRAG orientiert, also dessen europäisch
inspirierte legislative Vernunft adoptiert hat, und ich
will nicht verhehlen, dass ich die Geburt dieses Entwurfs
eines EuNotG und dessen Verabschiedung mit Geduld und
Leidenschaft mitbetrieben habe.
12. Lassen Sie mich zum Abschluss meiner Ausführungen den
Katalog meiner Vorhersagen vervollständigen und
zusammenfassen:
a) Der EuGH wird den Staatsangehörigkeitsvorbehalt ebenso
verwerfen wie die Konzepte des Amtsbezirks und der
verbotenen Honorarvereinbarung mit Gewerbetreibenden.
b) Der dienstleistungsfreie Reisenotar wird bald zum
Alltagsbild notarieller Dienstleistungen gehören, begleitet
von entsprechend erweiterten Vorschriften des jeweiligen
nationalen Notarrechts wie Internationales
Beurkundungsverfahrensrecht, Europäisches Notargesetz etc.
c) Unter dem Druck der europäischen Dienstleistungsfreiheit
des Notars wird das deutsche Notariat seine innerdeutschen
Territorialgrenzen nicht verteidigen können.
d) Als Folge der vorstehenden Umwälzungen wird es im
Nur-Notariat, also auch im beamteten und Richter-Notariat,
für Kunden keine der üblichen Wartezeiten mehr geben.
e) Beurkundungen mit internationalen Berührungspunkten
werden zunehmend in internationaler Kooperation
grenzüberschreitender europäischer Notare und damit
fachlich besser erstellt werden.
f) Es wird zu internationalen beruflichen Zusammenschlüssen
von Notaren unterschiedlicher Nationalität kommen, die
Aufgaben des internationalen Wirtschafts- und Familien-,
Erb-, Gesellschafts- und Grundstücksrechts rascher und
kompetenter lösen können.
g) Als Folge von Spezialisierung und größerer sachlicher
Kompetenz wird der Notar seine hohle Position als
omnipotenter Kautelarjurist verlieren. Es kommt zur Bildung
von Fachnotaren.
h) Im europäischen Notarwettbewerb haben die deutschen
Notare als Mitglieder der qualitativ führenden europäischen
Rechtsordnung wenig zu befürchten.
i) Die furchtsamen Nur-Notare werden sich unter Berufung
auf Berufsfreiheiten erfolgreich darum bemühen, eine
weitere Zulassung als Rechtsanwalt zu erlangen – die
Geburt des überfälligen Notaranwalts.
j) Das Bundesministerium der Justiz als Bundesgenosse des
Nur-Notariats hat dessen Verteidigungspositionen –
fast möchte ich sagen blind – übernommen. Es
verteidigt facettenreich den deutschen Notar als Träger
eines öffentlichen deutschen Amtes. Dem kann ich zustimmen
– nur sage ich: Thema
verfehlt! Es geht
nicht um die Inhaberschaft eines öffentlichen Amtes,
sondern um die Ausübung unmittelbar eingreifender,
einseitig sich durchsetzender, also hoheitlich wirkender
Staatsgewalt – hier hat die Bundesregierung der
Auffassung der Europäischen Kommission wenig überzeugendes
entgegenzusetzen.
13. Ein
Wort zum Abschluss: Die
Europäisierung des Notariats ist, historisch gesehen, eine
geografisch erweiterte Rückkehr zum reichsweiten Notariat
des Mittelalters. Sie befreit das Notariat aus seinen
gegenwärtigen nationalen Fesseln. Sie wird das Notariat
stärken, nicht schwächen. Niemand wird Existenz und Zukunft
des europäischen Notariats leidenschaftlicher verteidigen
als ich selbst. Aber zunächst gilt es, das europäische
Notariat zu etablieren – dies werde ich mit dem
gleichen Engagement wie bisher unterstützen.
©
Volker G. Heinz 2007